Am 26. Mai ist
Europawahl!

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Wie einfach Wählen ist, zeigen wir Dir in mehreren Schritten.

Super, lass uns anfangen!

Wahlhilfe

Dann mal los! Zuerst eine Frage:
Darfst Du überhaupt wählen?

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Dazu musst Du vier Bedingungen erfüllen:

  1. Du musst deutsche Staatsbürgerin oder deutscher Staatsbürger oder Bürger/-in eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) sein.
  2. Du musst mindestens 18 Jahre alt sein.
  3. Du musst seit mindestens drei Monaten in Deutschland oder einem anderen Land der EU wohnen.
  4. Du darfst nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein.
Kein Problem! Das trifft auf mich zu. Leider bin ich noch nicht 18. Ich wohne nicht in Deutschland. Ich habe eine EU-Staatsbürgerschaft - muss ich etwas beachten? Ich habe weder die deutsche noch eine andere EU-Staatsbürgerschaft. Wann ist man vom Wahlrecht ausgeschlossen?
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Wenn Du noch keine 18 Jahre alt bist, darfst Du nicht das Europäische Parlament wählen. Das steht so im Europawahlgesetz für Deutschland.

Das regeln europäische Länder unterschiedlich: In Österreich und Malta können Jugendliche schon ab 16 Jahren wählen.

Auch in Deutschland gibt es Kommunalwahlen und einige Landtagswahlen, bei denen Du mit 16 wählen darfst. Welche das sind, erfährst Du z.B. hier: Wählen ab 16 in Deutschland (machs-ab-16.de)

Schade! Wie würde es weitergehen, wenn ich wahlberechtigt wäre?
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Auch wenn Du als deutsche Staatsbürgerin oder deutscher Staatsbürger im Ausland lebst, bist Du eventuell wahlberechtigt.

Ob und wie Du wählen kannst, hängt davon ab, wo Du wohnst.

Ich wohne in einem anderen Land der EU. Ich wohne nicht in einem EU-Mitgliedstaat.
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Auch wenn Du die Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Mitgliedstaates hast, darfst Du in Deutschland zur Europawahl wählen.

Dafür musst Du über 18 Jahre alt sein und seit mindestens drei Monaten in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat wohnen.

Wenn Du seit 1999 schon einmal zu einer Europawahl in Deutschland gewählt hast und hier gemeldet bist, solltest Du bereits im Wählerverzeichnis eingetragen sein. Dann hast Du eine Wahlbenachrichtigung erhalten und darfst wählen.

Wenn Du in Deutschland wohnst und das erste Mal an der Europawahl teilnimmst, wissen die Wahlbehörden allerdings nicht, dass es dich gibt und Du wählen willst. Deshalb konntest Du dich bis zum 5. Mai in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Mehr Informationen dazu findest Du hier: Informationen für Unionsbürger/-innen (bundeswahlleiter.de).

Ok, wie geht es dann weiter?
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Wenn Du weder die deutsche Staatsbürgerschaft noch die eines EU-Mitgliedsstaates hast, darfst Du das Europäische Parlament nicht wählen.

Angehörige von Staaten außerhalb der EU dürfen in Deutschland grundsätzlich nicht wählen. Warum das so ist und wie das andere Staaten regeln, erfährst Du z.B. hier: Wahlrecht für Drittstaatsangehörige (bpb.de).

Schade! Wie würde es weitergehen, wenn ich wahlberechtigt wäre?
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Wenn Du als deutsche Staatsbürgerin oder deutscher Staatsbürger in einem anderen EU-Mitgliedstaat wohnst, hast du zwei Möglichkeiten:

Du kannst an der Europawahl in Deutschland teilnehmen, wenn Du seit mindestens drei Monaten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnst. Dafür konntest Du bis zum 5. Mai einen Antrag in Deutschland stellen. Mehr Informationen findest Du hier: Deutsche im Ausland (bundeswahlleiter.de)

Du kannst stattdessen an der Europawahl des EU-Mitgliedstaates teilnehmen, in dem Du wohnst. Dabei gelten dann die Regeln des jeweiligen Landes. Informationen dazu findest Du hier: Wie wähle ich im Ausland (europawahl.eu)

Wichtig: Du kannst nur in einem Land an der Europawahl teilnehmen!

Ok, wie geht es weiter, wenn ich zur Europawahl in Deutschland wählen will?
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Wenn Du in einem Land außerhalb der EU lebst, kannst Du wahlberechtigt sein.

Du bist dann wahlberechtigt, wenn Du in den letzten 25 Jahren und nach Deinem 14. Geburtstag mindestens drei Monate ununterbrochen in Deutschland gewohnt hast.

Wahlberechtigt kannst Du als Deutsche oder Deutscher im Ausland außerdem sein, wenn Du aus anderen Gründen mit den politischen Verhältnissen in Deutschland „persönlich und unmittelbar“ vertraut und von ihnen betroffen bist. Wann das der Falls sein kann, erfährst Du hier: Beispiele (bundeswahlleiter.de)

Wenn Du derzeit nicht in Deutschland gemeldet bist, wissen die Wahlbehörden allerdings nicht, dass es Dich gibt und Du wählen willst. Du musst Dich deshalb in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Dafür konntest Du bis zum 5. Mai einen Antrag bei der Gemeinde stellen, bei der Du zuletzt in Deutschland gemeldet warst. Wenn du noch nie in Deutschland gewohnt hast, ist das Bezirksamt Mitte von Berlin zuständig. Mehr Informationen findest Du hier: Deutsche im Ausland (bundeswahlleiter.de)

Ok! Wie geht es weiter, wenn ich eingetragen bin?

Sehr gut! Dann darfst Du wählen.

Dazu schickt Dir Deine Gemeinde eine Wahlbenachrichtigung per Post.

Illustration Wahlbenachrichtigung
Wahlbenachrichtigung
Darin steht, wann die Wahl ist und wo Du wählen kannst (Dein Wahllokal). Wie eine Wahlbenachrichtigung aussehen kann, siehst Du im Bild.

Die Wahlbenachrichtigung wird etwa vier bis sechs Wochen vor der Wahl an Dich persönlich versendet. Spätestens bis zum 5. Mai sollte sie in deinem Briefkasten gewesen sein.

Ich habe die Wahlbenachrichtigung erhalten. Wie geht’s weiter? Ich habe nichts erhalten. Muss ich mir jetzt Sorgen machen?

Wenn Du bis zum 5. Mai noch keine Wahlbenachrichtigung erhalten hast, kann es sein, dass Du nicht im Wählerverzeichnis stehst.

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In das Wählerverzeichnis werden alle Menschen eingetragen, die am 14. April an ihrem Wohnort gemeldet und wahlberechtigt sind. Wenn Du nicht im Wählerverzeichnis stehst, erhältst Du auch keine Wahlbenachrichtigung. Das kann folgende Gründe haben:

  • Du bist nicht wahlberechtigt.
  • Du bist kürzlich umgezogen.
  • Das Wählerverzeichnis ist fehlerhaft.
  • Du bist Bürger/-in eines anderen EU-Staates und wählst zum ersten Mal in Deutschland.
  • Du warst bisher vom Wahlrecht ausgeschlossen.

Wenn Du umgezogen bist oder ein Fehler im Wählerverzeichnis vorliegt, solltest Du Dich schnell bei Deiner Wahlbehörde melden. Dort kannst Du Dich noch bis zum 10. Mai in das Wählerverzeichnis eintragen lassen.

Wichtig: Das gilt auch für Menschen, die bisher vom Wahlrecht ausgeschlossen waren, EU-Bürger/-innen in Deutschland und Deutsche im Ausland, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Auch sie haben die Möglichkeit, in dieser Frist dagegen Einspruch einzulegen.

Wie das geht und was Du besonders bei Umzügen beachten musst, kannst Du hier nachlesen: Wählerverzeichnis und Umzug (bundeswahlleiter.de).

Ok! Ich bin eingetragen. Wie geht’s weiter?

Der Wahltag ist der 26. Mai 2019.

Kalenderblatt 26. Mai (Sonntag)

Die Wahl zum Europäischen Parlament findet vom 23. bis 26. Mai statt. Es wählen also nicht alle Länder der EU am gleichen Tag. Die meisten Länder wählen am Sonntag, den 26. Mai – damit möglichst viele Menschen Zeit haben, wählen zu gehen.

Du hast da doch hoffentlich noch nichts vor?

Kein Problem, da bin ich zu Hause. Schade! Da bin ich unterwegs oder habe keine Zeit. Ich will per Briefwahl wählen.

Die Wahllokale öffnen am Wahltag um 8 Uhr und schließen um 18 Uhr. In dieser Zeit kannst Du dort Deine Stimme abgeben.

Illustration Wahlbenachrichtigung und Personalausweis
Wahlbenachrichtigung und Personalausweis

Du kannst nur in dem Wahllokal wählen, das für Dich an Deinem Wohnort eingerichtet wurde. Die Adresse Deines Wahllokales findest Du auf der Wahlbenachrichtigung.

Wenn Du wählen gehst, vergiss Deinen Personalausweis nicht. Gut ist es auch, die Wahlbenachrichtigung dabei zu haben. Dann geht es im Wahllokal schneller.

Habe ich beides dabei! Ich finde meinen Personalausweis / die Wahlbenachrichtigung nicht. Was mache ich jetzt? Ist mein Wahllokal eigentlich barrierefrei?

Ob Dein Wahllokal barrierefrei, also z.B. mit einem Rollstuhl oder einer Gehhilfe erreichbar ist, steht auf Deiner Wahlbenachrichtigung.

Rollstuhlfahrer auf dem Weg zum Wahllokal

Falls Dein Wahllokal nicht barrierefrei ist, kannst Du in einem anderen, barrierefreien Wahllokal oder per Briefwahl wählen. In beiden Fällen benötigst Du einen Wahlschein. Wie Du einen Wahlschein beantragen kannst, steht auf Deiner Wahlbenachrichtigung.

Ich wähle per Wahlschein im Wahllokal. Ich will per Briefwahl wählen.

Keine Panik! Wenn Du die Wahlbenachrichtigung nicht mehr hast, kannst Du trotzdem wählen, wenn Du Dich ausweisen kannst. Die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer suchen Dich dann im Wählerverzeichnis. Stehst Du darin, darfst Du wählen.

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Hast Du Deinen Personalausweis vergessen, kannst Du Dich im Wahllokal auch mit einem anderen amtlichen Dokument mit Bild ausweisen, z.B.:

  • Deinem Reisepass
  • Deinem Führerschein
  • Deinem Behindertenausweis

Schwieriger wird es, wenn Du Dich überhaupt nicht ausweisen kannst. Die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer müssen in jedem Fall Deine Identität feststellen können.

Ok. Wie geht’s weiter?

Wenn Du am Wahltag nicht in Dein Wahllokal kommen kannst, kannst Du auch schon vor dem 26. Mai Deine Stimme abgeben: per Briefwahl.

Illustration Wahlscheinantrag
Wahlscheinantrag

Dafür musst Du einen Wahlschein beantragen. Der Antrag steht auf der Rückseite Deiner Wahlbenachrichtigung. Den musst Du ausfüllen und per Post an die angegebene Adresse schicken. Er muss spätestens bis zum 24. Mai um 18 Uhr bei Deinem Wahlamt eingegangen sein. Wie der Antrag aussehen kann, siehst du im Bild.

Du kannst den Antrag auch schon schriftlich (z.B. per E-Mail) oder persönlich bei deiner Gemeinde (aber nicht telefonisch!) stellen, bevor Du Deine Wahlbenachrichtigung bekommen hast. In vielen Gemeinden kannst Du den Antrag auch im Internet stellen.

Du bekommst die Wahlunterlagen samt Stimmzettel frühestens sechs Wochen vor der Wahl zugeschickt. Und zwar an die Adresse, die Du angegeben hast. Das kann auch Dein Urlaubsort im In- oder Ausland sein.

Was Du bei Briefwahl sonst noch beachten musst, kannst Du hier nachlesen: Briefwahl (bundeswahlleiter.de).

Ich habe die Wahlunterlagen erhalten. Und jetzt? Bislang habe ich keine Wahlunterlagen bekommen.
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Wenn Du die Briefwahlunterlagen rechtzeitig beantragt und ein paar Tage vor der Wahl noch nicht bekommen hast, solltest Du bei Deinem Wahlamt unbedingt nachfragen.

Wenn Du dem Wahlamt versichern kannst, dass Du den beantragten Wahlschein nicht erhalten hast, kannst Du einen neuen bekommen – allerdings nur bis zum Tag vor der Wahl, 12 Uhr.

Wichtig: Hast Du den Wahlschein verloren, wird dieser nicht ersetzt! Eine Teilnahme an der Wahl ist dann nicht mehr möglich.

Ok. Wie geht’s weiter?

Im Wahllokal meldest Du Dich bei den Wahlhelferinnen und Wahlhelfern. Sie stellen den korrekten Ablauf der Wahl im Wahllokal sicher.

Menschen im Wahllokal

Wenn Du ins Wahllokal kommst, erhältst Du einen Stimmzettel. Die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer können zuvor verlangen, dass Du Deine Wahlbenachrichtigung vorzeigst.

Den Stimmzettel musst Du nun alleine in einer der Wahlkabinen ausfüllen. Denn Wahlen in Deutschland sind geheim. Wen Du wählst, geht niemanden etwas an. Das heißt auch: In der Wahlkabine darfst Du weder fotografieren noch filmen!

Ok. Los geht’s! Ich benötige Hilfe beim Wählen (Barrierefreiheit).

Wenn Du den Wahlbrief noch nicht abgeschickt hast, kannst Du auch am Wahltag in einem Wahllokal Deines Wahlkreises wählen gehen.

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Die Wahllokale öffnen am Wahltag um 8 Uhr und schließen um 18 Uhr. In dieser Zeit kannst Du dort Deine Stimmen abgeben. Nimm dazu Deinen gültigen Personalausweis sowie die Briefwahlunterlagen mit.

Nach Übergabe des Wahlscheins bekommst Du von den Wahlhelferinnen und Wahlhelfern einen neuen Stimmzettel. Der Stimmzettel aus Deinen Briefwahlunterlagen wird vor Ort vernichtet.

Den neuen Stimmzettel füllst Du nun alleine in einer der Wahlkabinen aus. Denn Wahlen in Deutschland sind geheim. Wen Du wählst, geht niemanden etwas an. Das heißt auch: In der Wahlkabine darfst Du weder fotografieren noch filmen!

Ok. Los geht’s!

Für Menschen mit besonderen Einschränkungen gibt es Unterstützung beim Wählen.

Illustration Stimmzettelschablone
Stimmzettelschablone

Menschen, die blind oder sehbehindert sind, können eine Stimmzettelschablone beantragen. Die gibt es bei den Landesvereinen des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes.

Auch Menschen, die nicht oder nicht ausreichend lesen können oder aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage sind, den Stimmzettel auszufüllen, können sich bei der Stimmabgabe in der Wahlkabine helfen lassen.

Informiere die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer in Deinem Wahllokal, wenn Du Hilfe beim Wählen brauchst. Das gehört zu ihren Aufgaben.

Wichtig ist: Welche Hilfe Du benötigst, wer Dir hilft (z.B. eine Assistenz, ein Betreuer oder ein Wahlhelfer/ eine Wahlhelferin), aber vor allem, wen Du wählst, entscheidest Du selbst. Wer Dir hilft, darf nicht darüber sprechen, wem Du Deine Stimme gegeben hast.

Mehr Informationen zum barrierefreien Wählen bekommst Du hier: Barrierefreies Wählen (bundeswahlleiter.de).

Ok. Wie geht es im Wahllokal weiter?

Auf Deinem Stimmzettel hast Du eine Stimme zu vergeben.

Deine Stimme vergibst Du in der rechten Spalte des Stimmzettels. Wie ein Stimmzettel aussieht, siehst Du im Bild.

Illustration Stimmzettel
Stimmzettel

Mit Deiner Stimme wählst du eine von insgesamt 40 Parteien und politischen Vereinigungen, die in Deinem Bundesland antreten. Die stehen untereinander auf dem Stimmzettel. Die Reihenfolge richtet sich danach, wie viele Stimmen die Parteien bei der letzten Europawahl bekommen haben.

Die Parteien treten mit Listen an. Das heißt, Du entscheidest Dich nicht für eine Person, sondern für eine Liste mit Bewerberinnen und Bewerbern einer Partei. Welche das sind, haben die Parteien vorher festgelegt.

Nun musst Du nur noch ankreuzen.

Wichtig ist: Du darfst auf dem Stimmzettel nur ein Kreuz machen. Deine Wahlentscheidung muss auf dem Stimmzettel zweifelsfrei erkennbar sein.

Illustration ungültiger Stimmzettel
Ungültiger Stimmzettel

Das Kreuz (oder eine andere deutlich erkennbare Markierung) muss eindeutig in den dafür vorgesehenen Kreis in der rechten Spalte gesetzt werden. Kreuzt Du gar keine oder mehr als eine Parteiliste an, schreibst oder malst auf den Stimmzettel oder setzt Dein Kreuz sehr unsauber, wird Dein Stimmzettel ungültig. Deine Stimme wird dann nicht gezählt.

Für den Fall, dass Du Deinen Stimmzettel aus Versehen ungültig gemacht hast oder Dich „verwählt“ hast, kannst Du bei den Wahlhelferinnen und Wahlhelfern einen neuen Stimmzettel bekommen. Der alte muss dann vernichtet werden.

Beispiele, wie Dein Stimmzettel ungültig wird, kannst Du Dir hier anschauen.

Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, Dich über die zur Wahl stehenden Parteien und ihre Kandidatinnen und Kandidaten zu informieren.

Welche Parteien in Deutschland zur Europawahl antreten, erfährst Du z.B. hier: Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber (bundeswahlleiter.de) oder hier: Wer steht zur Wahl? (bpb.de).

Welche Positionen die Parteien vertreten, kannst Du in den jeweiligen Wahlprogrammen der Parteien nachlesen. Diese veröffentlichen die Parteien in der Regel auf ihren Internetseiten. Viele Parteien und ihre Kandidatinnen und Kandidaten werben auch auf Profilen in den sozialen Medien um Wählerstimmen. Und natürlich wird auch im Fernsehen und in Zeitungen über die Wahl berichtet.

Eine andere Möglichkeit, unterschiedliche Positionen der Parteien kennenzulernen und mit Deinen eigenen zu vergleichen, ist der Wahl-O-Mat.

Deine Stimme ist wertvoll! Du solltest Dir deshalb vorher gut überlegen, wen Du wählen willst.

Illustration Wahl-O-Mat auf Laptop

Du kannst Dich auch entscheiden, keiner Partei Deine Stimme zu geben. Dann enthältst Du dich.

Illustration Karten mit Aufschrift „Ja“ und „Nein“

Die Möglichkeit, mit "Stimmenthaltung" auf dem Stimmzettel abzustimmen, gibt es in Deutschland nicht.

Du kannst Dich deiner Stimme enthalten, indem Du entweder nicht an der Wahl teilnimmst oder Deinen Stimmzettel ungültig machst, z.B. indem Du keine Stimme vergibst.

Gehst Du nicht zur Wahl, wirst Du bei der Wahlbeteiligung nicht erfasst. Gibst Du einen ungültigen Stimmzettel ab, zählt das dagegen als Wahlbeteiligung.

Wenn Du Deine Stimme abgegeben hast, musst Du den Stimmzettel falten. Und zwar so, dass niemand sieht, wen Du gewählt hast.

Illustration Stimmabgabe an Wahlurne

Mit dem gefalteten Stimmzettel gehst Du zur Wahlurne. Bevor Du den Stimmzettel einwerfen darfst, suchen die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer im Wählerverzeichnis nach Deinem Namen. Wenn sie Dich darin gefunden haben, darfst Du den Stimmzettel in die Wahlurne werfen.

Erledigt! Ich stehe nicht im Wählerverzeichnis. Was mache ich jetzt?
Illustration Fragezeichen

Dass Du nicht im Wählerverzeichnis stehst, kann mehrere Gründe haben:

  • Du bist im falschen Wahllokal.
  • Es gibt einen Fehler im Wählerverzeichnis.
  • Du bist nicht wahlberechtigt.

In den ersten beiden Fällen werden dir die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer des Wahllokals weiterhelfen. Sprich sie einfach an. Wenn sie die Probleme vor Ort klären können, darfst Du Deine Stimme abgeben. Andernfalls wird Dein Stimmzettel vernichtet. Eventuell musst Du auch ein anderes Wahllokal aufsuchen.

Glück gehabt. Ich darf meine Stimme abgeben.

Wenn Du Deine Stimme abgegeben hast, steckst Du den Stimmzettel in den beigelegten blauen Umschlag und verschließt ihn.

Verlauf Stimmabgabe (animiert)

Auf dem Wahlschein musst Du zudem die „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“ mit Datum und Unterschrift versehen. Damit versprichst Du, dass Du selbst und ohne den Einfluss anderer Personen Dein Kreuz gemacht hast.

Den Wahlschein steckst Du dann zusammen mit dem verschlossenen blauen Stimmzettelumschlag in den roten Wahlbriefumschlag.

Den roten Wahlbriefumschlag verschließt Du ebenfalls und schickst ihn per Post an die angegebene Adresse oder bringst ihn selbst bei Deinem Wahlamt vorbei. Der Wahlbrief muss dort bis 18 Uhr am Wahltag eingegangen sein.

Ich habe den Wahlbrief abgeschickt. Ich will doch im Wahllokal wählen. Geht das noch? Ich habe vergessen, den Wahlbrief rechtzeitig zurückzuschicken.

Herzlichen Glückwunsch! Du hast gewählt.

Illustration Stimmauszählung

Ab 18 Uhr am Wahltag kannst Du die ersten Prognosen und Hochrechnungen verfolgen. Die werden von verschiedenen Wahlforschungsinstituten veröffentlicht. Das vorläufige Ergebnis der Auszählungen gibt es dann meistens in der Nacht zum Montag.

Wenn Du wissen willst, wie die Auszählung der Stimmen abläuft, kannst Du ab 18 Uhr in Deinem Wahllokal vorbeischauen. Die Auszählung ist öffentlich.

Vielen Dank und bis zum nächsten Mal!

Nochmal spielen Wer hat die Wahlhilfe gemacht? Ich will mehr zur Europawahl erfahren. (bpb.de/europawahl)
Illustration Fragezeichen

Menschen, die vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, dürfen das Europäische Parlament nicht wählen.

Das betrifft Personen, die das Recht zu Wählen durch einen Richterspruch verloren haben – also durch ein Urteil in einem Strafprozess. Das ist in Deutschland bei bestimmten politischen Straftaten wie Hochverrat oder Wahlfälschung möglich. Der Wahlausschluss ist aber zeitlich begrenzt.

An der Europawahl 2019 teilnehmen dürfen dagegen auch Menschen, die eine Betreuung in allen Angelegenheiten benötigen. Auch Straftäter, die wegen Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind, dürfen diesmal wählen. Das hat das Bundesverfassungsgericht im April 2019 entschieden. Das deutsche Wahlrecht hatte diese Menschen bislang von Wahlen ausgeschlossen.

Mehr Informationen findest Du hier: Wahlrecht für alle (bpb.de)

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Impressum

Die Wahlhilfe zur Europawahl ist ein Angebot der Bundeszentrale für politische Bildung/bpb, Bonn 2019. Impressum auf bpb.de

Mit freundlicher Unterstützung des Bundeswahlleiters (www.bundeswahlleiter.de)

Anregungen, Lob und Kritik an online@bpb.de

Konzept und Redaktion (bpb): Thomas Fettien, Julia Günther, Jana Hambitzer

Technische Umsetzung und Design: 3pc GmbH, Berlin

Die Illustrationen der Wahlhilfe stammen aus: einfach POLITIK: Europa wählt

Redaktionsschluss: 6. Mai 2019

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